Verhaltenskodex
Richtschnur für eigenes Handeln: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GAG haben einen Verhaltenskodex gegen Korruption unterzeichnet. Die GAG steht hierbei für alle Unternehmen des GAG-Konzerns.

Korruption
Der Begriff „Korruption“ ist nicht eindeutig definiert. Nach allgemeinem Verständnis umfasst er sowohl strafbare Handlungen, wie z.B. Bestechung, Untreue oder Betrug, meist in Zusammenhang mit Steuerhinterziehung, als auch ethisch-moralisch verwerfliche Praktiken.
Korruptes Verhalten ist dabei das Ausnutzen einer anvertrauten Machtposition für einen persönlichen Nutzen oder Vorteil unter Missachtung von Gesetzen, Regelungen, Moral und Ethik. Es handelt sich dabei entweder um den Austausch von vorteilhaften Leistungen zwischen zwei oder mehreren Parteien, beispielsweise Entscheidungsbeeinflussung gegen Geld oder auch um eine Einzeltat, beispielsweise um Unterschlagung von Firmengeldern. Die Auswirkungen auf andere, wie z. B. die Schädigung des Unternehmens oder der Allgemeinheit wird dabei ausgeblendet oder übergangen.
Korruption liegt nicht erst bei Annahme oder Gewährung von Zuwendungen vor. Auch das Anbieten, Versprechen, Fordern und Versprechenlassen von unlauteren Vorteilen führen bereits zur Strafbarkeit und allen damit verbundenen Folgen, sogar wenn der unlautere Vorteil zugunsten einer anderen als der gewährenden Person ist.
Besonders strenge Regelungen gelten für den Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Behörden oder von im Staatsbesitz befindlichen Unternehmen.
Sozialadäquanz
Zuwendungen sind sozialadäquat, wenn weder die Grenzen der Geschäftsüblichkeit noch der persönliche Lebenszuschnitt von Schenkendem und Beschenktem überstiegen werden. Von einer Sozialadäquanz einer Zuwendung ist auszugehen, wenn der Betrag von 35 € pro Jahr pro Zuwendenden pro GAG-Mitarbeitenden nicht überstiegen wird.
Die GAG toleriert keinerlei Form von Korruption
Wo Korruption beginnt, kann man häufig nicht genau sagen. Die Übergänge sind fließend. Diese Sachlage macht klare unternehmensinterne Regelungen sinnvoll; nicht zuletzt, um Unsicherheiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in diesem Zusammenhang zu vermeiden.
Wir leben vom Vertrauen unserer Kundschaft, Aktionärinnen und Aktionären, Mitarbeitenden und der Öffentlichkeit in die Leistung und Integrität unseres Unternehmens.
Dieses Vertrauen hängt wesentlich davon ab, wie sich Mitarbeitende, Führungskräfte und der Vorstand verhalten und wie wir unsere Fähigkeiten zum Nutzen unserer Kundschaft, Aktionärinnen und Aktionären und der GAG insgesamt einsetzen.
Jegliche aktive sowie passive Korruption sowie deren Versuch ist bei der GAG untersagt.
- Integrität und rechtmäßiges Verhalten bestimmen unser Handeln.
- Unsere Geschäftsbeziehungen sind sachbezogen und frei von unlauteren Methoden.
- Konflikte zwischen den Interessen der GAG und unseren privaten Interessen vermeiden wir.
- Mit Geschäftsinformationen oder Betriebsgeheimnissen gehen wir vertraulich um.
- Wir dulden keinen Missbrauch der eigenen Position zum persönlichen Vorteil, zugunsten Dritter oder zum Schaden der GAG.
Die nachfolgenden Regelungen konkretisieren den Umgang mit Zuwendungen, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der GAG angeboten werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Geschenke oder sonstigen Zuwendungen unmittelbar oder nur mittelbar zugutekommen sollen (wie etwa bei Zuwendungen an Angehörige). Angenommene Einladungen und Zuwendungen, die unter den folgenden Ziffern 2,4 und 5 fallen, müssen dem Fraudausschuss nachträglich gemeldet werden, wenn der (geschätzte) Bruttowert einen Betrag von 35 € pro Jahr pro Zuwendenden pro GAG Mitarbeiter übersteigt.
1. Geldgeschenke oder nicht marktübliche Rabatte dürfen GAG-Mitarbeitenden weder fordern noch annehmen. Hierzu zählen auch Lose, Gutscheine, Coupons, Prepaidkarten, Gewinnscheine oder sonstige Wertmarken. Sollten diese angeboten werden, müssen diese dem Fraudausschuss gemeldet werden. Gutscheine im Zusammenhang mit den folgenden Ziffern 3 und 4 sind ausnahmsweise zulässig. Weiterhin ist eine Teilnahme an Gewinnspielen unzulässig.
2. Die Annahme von Sachgeschenken ist nur dann zulässig, wenn diese sozialadäquat sind. Eine mit der Zuwendung verbundene Beeinflussung unternehmerischer Entscheidungen muss in jedem Fall ausgeschlossen sein. In Zweifelsfällen und bei höherwertigen Sachgeschenken, ausgenommen z.B. Massenwerbeartikeln, ist eine vorherige Abstimmung mit dem Ombudsmann vorzunehmen. Der Wert bei Schenkung ist zu betrachten. Sollten entgegen dem Verhaltenskodex für Geschäftspartner Zuwendungen an die Privatadresse des Mitarbeitenden gesendet werden, sind diese umgehend an den Zuwendenden zurückzugeben. Auch für Einladungen zum Geschäftsessen sind die Grenzen der Sozialadäquanz zu beachten. Das bedeutet, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Einladung nur annehmen darf, wenn diese einem berechtigten geschäftlichen Zweck dient, keinen unangemessen hohen Wert hat und etwaige Bewirtungen im Rahmen der gewöhnlichen Zusammenarbeit stattfinden, wie z.B. ein Mittagessen während einer Besprechung.
3. Einladungen zu Veranstaltungen mit vorherrschendem Geschäftscharakter, dazu zählen insbesondere Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Verbands- und Vereinsarbeit der GAG stehen oder einen eher fachlich dominierenden Charakter aufweisen, sind nicht dem Fraudausschuss zu melden. Hier ist jedoch auch die Sozialadäquanz zu beachten.
4. Für Einladungen zu Veranstaltungen ohne vorherrschenden Geschäftscharakter, wie beispielsweise Konzert-, Theater-, Sport- oder Abendveranstaltungen einschließlich Seminare und Konferenzen mit einem überwiegend auf die Unterhaltung ausgerichteten Programm ist der Grundsatz der Sozialadäquanz anzuwenden, darüber hinaus gilt folgendes:
- Die Einladung darf nur angenommen werden, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung der gängigen Geschäftspraxis entspricht.
- Eine vertretende Person der gastgebenden Geschäftspartnerin/des gastgebenden Geschäftspartners ist bei der Veranstaltung anwesend.
- Die Reise- oder Logiskosten werden nicht von den einladenden Personen oder Dritten übernommen.
- In Zweifelsfällen ist eine vorherige Abstimmung mit dem Ombudsmann vorzunehmen.
5. Sozialadäquate Einladungen von Geschäftspartnerinnen oder Geschäftspartnern der GAG zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, die die GAG als Ausdruck seines gesellschaftlichen Engagements als Sponsor unterstützt, sind grundsätzlich zulässig. Wenn erforderlich, dürfen für die Eingeladenen vertretbare Reise-, Bewirtungs- bzw. Übernachtungskosten von Geschäftspartnerinnen oder Geschäftspartnern übernommen werden. Diese dürfen jedoch keinen unangemessen hohen Wert haben und müssen auch dem sonstigen persönlichen Lebensstandard der Beteiligten entsprechen.
6. Die Geschäftspartnerinnen oder Geschäftspartner wurden verpflichtet darauf zu achten, dass die Abrechnung privater Aufträge von den bekannten Mitarbeitenden der GAG mindestens auf dem Preisniveau der GAG oder auf Marktpreisniveau zu erfolgen haben.
Zuwendungen, die Dritten gewährt werden, müssen ebenso den Kriterien von Ziffer II entsprechen und unter den o. g. Umständen dem Fraudausschuss gemeldet werden.
Die Gewährung von Zuwendungen an Amtsträgerinnen und Amtsträger ist nur in engen rechtlichen Grenzen zulässig und muss im Zweifel unterbleiben. Hier ist eine vorherige Abstimmung mit dem Ombudsmann oder dem Fraudausschuss erforderlich.
1. Die mit diesem Kodex verbundenen Ziele können wir nur erreichen, wenn alle Beteiligten hieran mitwirken. Daher ist jeder persönlich gefordert. Führungskräfte haben darauf zu achten, dass die Mitarbeitenden ihres Verantwortungsbereiches diesen Verhaltenskodex beachten.
Für die Umsetzung des Verhaltenskodex hat die GAG im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine unabhängige neutrale Stelle als Ansprechperson (Ombudsmann) eingerichtet. Es handelt sich dabei um Herrn Alexander Kirsch.
Der Ombudsmann gewährleistet eine unabhängige und objektive Bearbeitung aller an ihn gerichteten Anliegen. Das gilt erst recht für anonyme Hinweise.
Alle Mitarbeitenden werden ausdrücklich ermutigt, den Ombudsmann anzusprechen, wenn sie feststellen, dass sich jemand nicht regelkonform verhalten hat. Das soll dazu beitragen, dass aus kleinen Problemen keine großen Probleme werden.
Der Ombudsmann nimmt alle eingehenden Hinweise auf und geht ihnen mit der notwendigen Sorgfalt nach. Alle eingehenden Hinweise werden streng vertraulich behandelt. Stellt er einen hinreichenden Anfangsverdacht für einen Verstoß gegen die in dem Verhaltenskodex enthaltenden Verhaltensgrundsätze fest, wird die Interne Revision kontaktiert. Anonyme Hinweise bleiben anonym.
Falls Mitarbeitende von illegalen oder unredlichen Handlungen innerhalb der GAG erfahren, sollen sie den Ombudsmann informieren. Kein Mitarbeitender, der in redlicher Absicht Mitteilung macht, muss Nachteile befürchten, auch dann nicht, wenn sich die Mitteilung als unbegründet herausstellen sollte.
2. Verstöße gegen die in diesem Verhaltenskodex enthaltenen Grundsätze können arbeitsrechtliche, zivilrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen und werden entsprechend den betriebsüblichen Regelungen geahndet.
Vorstandsmitglieder und Führungskräfte üben eine Vorbildfunktion für alle Mitarbeitenden aus. Der Einhaltung des Verhaltenskodex durch diesen Personenkreis kommt daher eine besondere Bedeutung zu.
Die Mitarbeitenden der Abteilung Einkauf haben einen verschärften Verhaltenskodex zu beachten.
Die GAG behält sich vor, diesen Kodex nach rechtlichen oder betrieblichen Erfordernissen im Rahmen billigen Ermessens zu ändern oder zu ergänzen. Mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie den Verhaltenskodex in seiner jeweils gültigen Fassung, die im Intranet hinterlegt und abrufbar ist, an und verpflichten sich dementsprechend zu handeln.